Startseite   

*

Angebot Downloads Infos & News Video & Audio Kontakt Extras Gästebuch Impressum Links FAQs
Termine Tanztee´s in der Region Philosophie Leistungen Kosten Privates Sitemap Gesucht & Gefunden GEMA

GEMA

(1,2 s. u.)



Der Begriff „Musiker“ existiert in der Terminologie der GEMA nicht. Es gibt dort einerseits den Musikerzeuger, d.h. den Komponisten und Textdichter. Andererseits spricht man vom Musikverwender. Ein Musiker, der Musik aufführt, die ganz oder teilweise von anderen komponiert und getextet wurde und verwertungsrechtlich geschützt ist, ist also ein Musikverwender. „Helmut“, unser imaginärer Alleinunterhalter, muss im Rahmen seiner Engagements als Musiker nur eines tun: Er übergibt dem Veranstalter eine vorbereitete Repertoireliste. „Helmut“ muss dabei nicht jeweils alle gespielten Titel seiner Auftritte auflisten, sondern er notiert das wesentliche Gerüst seines Repertoires. Also diejenigen Musiktitel, die er meistens spielt. Damit erleichtert er der GEMA die Zuordnung der Titel zu den Tantiemenberechtigten und bestimmt indirekt so deren Ausschüttungsanteile mit. (Anmerkung von MG-Musik: Meine/Unsere Musikfolge wird immer erst nach der Veranstaltung mit den wirklich gespielten Titeln bei Bedarf erstellt und weitergeleitet!!!)


Die Pflichten des Veranstalters:

Die Anmeldung von Veranstaltungen, Erledigung weiterer Formalitäten, Zahlung der Gebühren, etc. sind Angelegenheiten der Veranstalter. Manche von ihnen, besonders unkundige Veranstalter von gelegentlichen Vereinsfesten versuchen, diese für sie unangenehmen Dinge auf die Musiker abzuwälzen. Das dürfen sie von Rechts wegen gar nicht! „Helmut“ kann also den Vorstand z.B. eines Feuerwehrvereins in dieser Angelegenheit beratend unterstützen, aber die Erledigung der Formalitäten und Entrichtung der Gebühren ist nicht seine Aufgabe. Manche Veranstalter sind leider auch so dreist und ziehen die GEMA-Gebühr vom Honorar der Musiker ab, weil sie glauben, das sei Angelegenheit der Musiker. Viele Gasthäuser, Hotels etc. vereinbaren mit der GEMA Pauschalverträge. Einzelveranstalter in solchen Häusern sollen sich erkundigen, ob derartige Verträge existieren, um mögliche Doppelzahlungen zu vermeiden. Immerhin kann ein Gastwirt oder Vereinshausbetreiber den GEMA-Anteile einer Einzelveranstaltung, z.B. für eine Geburtstagsfeier seinem Kunden, z.B. dem Jubilar, in Rechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn er den oder die Musiker selbst nicht engagiert hat und diese(r) von seinem veranstaltenden Kunden oder dessen Gästen "mitgebracht" wurden. Gleiches trifft zu, wenn keine Live-Musiker auftreten und die Musik vom CD-Player oder einer Festplatte läuft. Im Einzelnen ist dies am besten bei der Planung und Vorbereitung solcher Veranstaltungen abzuklären.

Eine Ausnahme von einer Gebührenpflicht besteht nur dann, wenn derartige Veranstaltungen im rein privaten Rahmen, d.h. im Hobbykeller, einer Garage, im heimischen Garten, Partyzelt, etc. durchgeführt werden.

Vorsicht ist immer auch geboten, wenn Veranstaltungen öffentlich, d.h. über Printmedien, Plakate, Internet etc. angekündigt werden. Hier führen von der GEMA beauftragte Firmen, Detektiv- und Rechtsanwaltsbüros Stichproben durch. Dabei wird geprüft, ob die Veranstaltung vorschriftsgemäß angemeldet wurde und ob die mitgeteilten Angaben auch korrekt sind. Ist dies nicht der Fall, wird es in jedem Fall eine teure und möglicherweise strafrechtliche Angelegenheit. Es existieren nur ganz wenige Ausnahmen, z.B. Veranstaltungen für soziale oder kulturelle Zwecke, die Gebühren mindernd oder gebührenfrei sind. Ist man sich unklar darüber, was nun genau anzumelden und zu bezahlen ist, erkundigt man sich am besten telefonisch oder per E-Mail in der regionalen GEMA-Niederlassung über die Modalitäten für das geplante Vorhaben. Wichtige Faktoren sind dabei z.B. die Art der Veranstaltung, Größe des Veranstaltungsraumes, die Anzahl der Besucher, die Veranstaltungsdauer und erzielte Eintrittsgelder.



1) www.gema.de
2) Auszug aus „Die GEMA“ (2), von Carl F. Hartmuth – entnommen der Zeitschrift „okey“ Nr. 94